Satzung der NiELS eG

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet NiELS eG,

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

(3) Sie wird ohne zeitliche Begrenzung gegründet.

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Gegenstand der Genossenschaft ist Betrieb und Ausbau eines Netzwerks von Erfahrungsträgern mit unterschiedlichen Kernkompetenzen, um Unternehmen, die öffentliche Hand, Betreiber großer Infrastrukturprojekte und Initiativen jeglicher Art umfassend in allen Fragen des Umweltschutzes, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Natur, aus einer Hand beraten und betreuen zu können. Dabei spielen die Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen der Mitglieder und ihrer technischen und wirtschaftlichen Potenziale eine besondere Rolle.

(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

(4) Die Genossenschaft kann Tochtergesellschaften gründen, Zweigniederlassungen und Außenstellen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Beitritt

(1) Die Mitgliedschaft erwerben können:

a) Natürliche Personen,
b) Personengesellschaften
c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Die Mitglieder sollen, entsprechend dem Gegenstand der Satzung der Genossenschaft (§ 2 Absatz 2), die ihrem Aufgabengebiet entsprechenden Qualifikationen besitzen und den Verpflichtungen des Gesetzes, des Statuts und den Beschlüssen der Genossenschaft nachkommen. Die einzelnen Mitglieder erbringen ihre Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
Sie erbringen ihre Leistungen grundsätzlich in eigenverantwortlicher Tätigkeit. Sie verpflichten sich gegenseitig, im Rahmen von wirtschaftlichen Aufträgen und Projekten, ihre ganze Arbeitskraft des jeweils vereinbarten Zeitumfangs der Genossenschaft zu widmen.

(2) Das Mitgliedschaftsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

* eine von der/dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts,
* Beschlusses der Generalversammlung über die Zulassung als Mitglied.

Das Mitglied ist unverzüglich durch den Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Lehnt die Generalversammlung die Zulassung des Antragstellers auf Mitgliedschaft in der Genossenschaft ab, so hat der Vorstand dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

§ 3 a Eintrittsgeld und Beitragsordnung

(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen ab dem einhunderteinundachtzigsten (181.)Tag nach offizieller Genossenschaftseintragung im Genossenschaftsregister in Höhe von
500,00 € von natürlichen Personen
5.000,00 € von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Juristischen Personen
des privaten und des öffentlichen Rechts.
(2) Gründungsmitglieder sind von der Zahlung eines Eintrittsgeldes freigestellt.
(3) Das Eintrittsgeld ist zu erlassen dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben.
(4) Der Vorstand kann eine ratierliche Zahlung des Eintrittsgeldes zulassen.

§ 3 b Beitragsordnung

Die Generalversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

* Kündigung (§5)
* Übertragung der Geschäftsguthaben (§6)
* Tod (§7)
* Ausschluss (§8)

§ 5 Kündigung

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich kündigen.
Die Kündigung ist spätestens 12 Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Eine erstmalige Kündigung kann frühestens zum 31.12.2014 erfolgen.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit sein Geschäftsguthaben, auch im Laufe des Geschäftsjahres durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern die Erwerberin/der Erwerber an ihrer/seiner Stelle Mitglied wird.

(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung der Generalver-sammlung.

(3) Das Ausscheiden des übertragenden Mitglieds ist unverzüglich durch den Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen. Das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 7 Tod des Mitglieds

Mit dem Tod geht die Mitgliedschaft auf die Erben über.
Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen, der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen, nicht nachkommt;

b) es durch Nichterfüllung ihrer/seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;

c) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;

d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss von Mitgliedern ist die Generalversammlung zuständig.

(3) Vor der Beschlussfassung ist der/dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihr/ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist der/dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Von der Absendung des Briefes an darf das Mitglied weder an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, noch Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

(6) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

§ 9 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss der Genossenschaft maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen.
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen.

(3) Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und des Statutes die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.

Es hat insbesondere das Recht:

a) an der Gestaltung, den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;

b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen: hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder;

c) bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken: zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens der zehnten Teils der Mitglieder;

d) an den beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

e) das Protokoll über die Generalversammlung einzusehen;

f) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Genossenschaft zu wahren.
Es hat insbesondere:

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

b) die Einzahlung auf einen Geschäftsanteil zu leisten;

c) die Unternehmensziele der Genossenschaft im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und sie vor Schaden zu bewahren.

(2) Einem ausgeschiedenen Mitglied ist es für die Dauer von zwei Jahren untersagt, solche Personen und Gesellschaften zu betreuen, die in den letzten fünf Jahren von der Genossenschaft als Kunden für die Zusammenarbeit im unter §2 (2) beschriebenen Unternehmensgegenstand gewonnen wurden. Davon ausgenommen sind die Kunden, die das Mitglied selbst in die Genossenschaft eingebracht hat und dies nachweislich belegen kann. Nicht untersagt ist dem ausgeschiedenen Mitglied die Kundenbetreuung von Genossenschaftskunden in Unternehmensbereichen, die nicht im Tätigkeitsspektrum der Genossenschaft liegen. Im Zweifel ist eine Abstimmung des ausgeschiedenen Mitglieds mit dem Vorstand vorzunehmen.
Bei jedem einzelnen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat das ausgeschiedene Mitglied eine Vertragsstrafe von Euro 50.000,00 zu zahlen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(3) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowie vertrauliche Informationen und Daten über Mitglieder und Kunden, die ihnen während ihrer Mitgliedschaft in der Genossenschaft bekannt geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft Stillschweigen zu bewahren.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

III. Organe der Genossenschaft

§ 12 Organe der Genossenschaft

A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND

§ 13 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, des Statuts und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 14.

§ 14 Vertretung

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ab einer Anzahl von 21 Genossenschaftsmitgliedern besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind generell von der Beschränkung im Sinne des § 181 2. Alt. BGB befreit. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder bestellt, so sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften bevollmächtigen.

§ 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer/eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin/Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) die Geschäfte entsprechend dem Zweck und Gegenstand der Genossenschaft zu führen;

b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

c) nach Anhörung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;

e) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

f) spätestens binnen fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu übergeben und sodann, mit dessen Bemerkungen, der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

g) die Liste der Mitglieder der Genossenschaft zu führen;

h) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung sowie beabsichtigte Satzungsänderungen rechtzeitig anzuzeigen.

§ 16 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat halbjährlich, auf dessen Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen:

a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft;

c) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und Kapitalbedarf hervorgeht;

d) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab, erforderlichenfalls unverzüglich, die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

§ 17 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Ab einer Anzahl von 21 Mitgliedern besteht der Vorstand aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
Die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats unterzeichnet mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern einen schriftlichen Dienstvertrag im Rahmen der Vorgaben und Beschlüsse der Generalversammlung, sofern hauptamtliche Vorstandsmitglieder bestellt sind.
Ist der Vorstand ehrenamtlich tätig, so kann der Aufsichtsrat eine Honorarvereinbarung treffen bzw. eine pauschale Aufwandsvergütung im Rahmen der Vorgaben der Generalversammlung beschließen.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.

(3) Der Bestellungszeitraum des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Vorstand ist so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung ihrer Geschäfte zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

(5) Die Kündigung des Dienstverhältnisses hauptamtlicher Vorstandsmitglieder hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

§ 18 Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mitwirken. Er fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, welche die Interessen eines Vorstandsmitglieds berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 19 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates

Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann die Teilnahme untersagt werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrates hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.
Der Vorstand hat bei Sitzungen des Aufsichtsrates kein Stimmrecht.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 20 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäfte des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann vom Vorstand jederzeit hierüber Berichterstattung verlangen und selbst, oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wert- und Handelspapieren prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich dazu zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellen des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken. Dabei hat er unter anderem die Bestandsaufnahme zu prüfen und zu unterzeichnen. Die/Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die ihr/ihm nach Beendigung der Inventur übergebene Durchschrift des Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen.

(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die von ihm aufzustellende Geschäftsordnung.
Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jeweils jedem Mitglied des Aufsichtsrates und des Vorstands auszuhändigen.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Neben dem Ersatz der Auslagen kann aber eine von der Generalversammlung zu beschließende Vergütung gewährt werden.

§ 21 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung.

(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen:

a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;

b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

c) die Gewährung von Krediten an Mitglieder des Vorstandes;

d) Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung;

d) Einstellung von Geschäftsführern, soweit diese nicht dem Vorstand angehören, sowie Erteilung von Prokura und Handlungsvollmachten;

e) Abschluss von Verträgen (außer Dienstverträgen) mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden. Eine wiederkehrende Verpflichtung in erheblichem Umfang entsteht ab einer jährlichen Belastung von Euro 30.000,00 sowie Verträge und Aufträge mit einem für die Verhältnisse der Genossenschaft hohem Haftungsrisiko. Vorstand und Aufsichtsrat legen hierüber in einer gemeinsamen Sitzung Richtlinien und Werte fest.

h) Investitionen ab einer Investitionssumme von Euro 10.000,-

i) Stundung des Eintrittsgeldes neuer Mitglieder (§ 3 a (4))

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 23 Abs. 5 entsprechend.

(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt, falls nichts anderes beschlossen wird, die/der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 18 Abs. 3 und § 23 Abs. 7 entsprechend.

§ 22 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darüber hinausgehend aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.

(2) Die Amtsdauer legt die Generalversammlung fest. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die am Ende der Amtsdauer des Aufsichtsrates stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem der Aufsichtsrat gewählt wird, nicht mitgerechnet.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, auf der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei Mitgliedern herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst dann in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 23 Konstituierung und Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihren/seinen Stellvertreter und eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
Der Aufsichtsrat ist befugt, jederzeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter einberufen.
Solange eine Vorsitzende/ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung bzw. durch Telefax oder Datenfernübertragung (per Mail) zulässig, wenn die/der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat die/der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von der/dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und von der Schriftführerin/dem Schriftführer oder deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister soweit diese Mitglied sind, oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Abstimmung nicht teilnehmen.
Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 24 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Mitglieder können sich von Mitgliedern der Genossenschaft vertreten lassen. Die entsprechende Vollmacht ist vorzulegen.
Eine Bevollmächtigte/ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Genossinnen/Genossen vertreten.

(4) Niemand kann für sich oder eine andere/einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber zu beschließen ist, ob sie/er oder das vertretene Mitglied zu entlassen oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen sie/ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend zu machen hat. Sie/Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 25 Frist und Tagesordnung

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf stattfinden.

(5) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt.

§ 26 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand in einer den Mitgliedern durch unmittelbar schriftlich zuzugehender Benachrichtigung per einfacher Briefpost einberufen.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens 16 Tagen einberufen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs.7) der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 GenG vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie fünf Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 27 Versammlungsleitung

Den Vorsitz der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstands oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einer Vertreterin/einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Die/Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt eine Schriftführerin/einen Schriftführer und die ordentlichen Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler.

§ 28 Gegenstand der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den im Statut bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere:

a) Änderung des Statuts;

b) Auflösung der Genossenschaft;

c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

d) Verschmelzung der Genossenschaft;

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

f) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 40 Genossenschaftsgesetz;

g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses bzw. Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfberichtes;

h) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

i) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates;

j) Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern, die Mitglied im Vorstand oder Aufsichtsrat sind;

k) Aufnahme neuer Mitglieder

l) Ausschluss von Mitgliedern

m) Änderung der Rechtsform;

n) Bildung eines Beteiligungsfonds;

o) Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung.

§ 29 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Genossenschaftsgesetz oder das Statut eine größere Mehrheit vorschreiben.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 28 a) – f) genannten Fällen erforderlich.

(3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform (§ 28 Buchstabe m) bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus drei Viertel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht wird, kann jede weitere Versammlung ohne Berücksichtigung der Zahl der anwesenden Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. Zwischen diesen beiden Versammlungen müssen mindestens 7 Kalendertage liegen.

(4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

(5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.
§ 30 Entlastung

Über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes, noch die des Aufsichtsrates ein Stimmrecht.

§ 31 Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen und Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder ein Viertel der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht berücksichtigt.

(4) Erfolgt eine Wahl mit Handzeichen, so ist für jedes zu vergebene Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Erfolgt eine Wahl mit Stimmzettel, so hat jede/jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Die Wahlberechtigten bezeichnen auf dem Stimmzettel die Kandidatinnen/Kandidaten, denen sie ihre Stimme geben wollen; auf eine Kandidatin/einen Kandidaten kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen.

(6) Die/Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob sie/er die Wahl annimmt.

§ 32 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachlichen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft kann verweigert werden, in so weit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

§ 33 Protokoll

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren.
Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name der Versammlungsleiterin sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung vermerkt werden.
Die Eintragung muss von der/dem Vorsitzenden der Generalversammlung, der Schriftführerin/dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden.
Die Belege über die Einberufung sind als Anlage beizufügen.

(3) Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs.2 Ziff. 2 bis 5 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreterinnen/Vertreter von Mitgliedern beizufügen.

(4) Das Protokoll mit den dazugehörigen Anlagen ist aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft gestattet.

(5) Im Übrigen wird gemäß § 47 Genossenschaftsgesetz verfahren.
§ 34 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreterinnen/Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.
Von der Einberufung der Generalversammlung ist der Prüfungsverband rechtzeitig zu informieren.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTUNGSSUMME

§ 35 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 EURO.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens Geschäftsanteile in folgender Anzahl als Pflichtbeteiligung zu zeichnen:
a) Natürliche Person: drei Geschäftsanteile
b) Einzelunternehmen, Personengesellschaft und Juristische Person des privaten
und des öffentlichen Rechts: 10 Geschäftsanteile.

(3) Der Geschäftsanteil ist mindestens in Höhe von 10 von Hundert sofort nach der Aufnahme einzuzahlen.
Der verbleibende Betrag wird entsprechend einer beim Eintritt in die Genossenschaft vom Vorstand und dem neuen Mitglied zu unterzeichnenden Einzahlungsvereinbarung entrichtet.

(4) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstandes mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
Die Zahl der zusätzlichen Geschäftsanteile ist unverzüglich vom Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Zahlungen auf diese Geschäftsanteile sind durch Gewinnzuschreibung bzw. Einzahlung zu leisten. Die Beteiligung eines Mitgliedes mit weiteren Geschäftsanteilen darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist.

(5) Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(6) Das Geschäftsguthaben darf, solange ein Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden.
Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9.

§ 36 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch die jährliche Zuweisung von 25 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages sowie eines Betrages , der mindestens 5 % der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die gesetzliche Rücklage 20% der Bilanzsumme nicht erreicht hat.

§ 37 Andere Ergebnisrücklagen

Neben den gesetzlichen kann die Generalversammlung andere Ergebnisrücklagen beschließen. Über die Verwendung beschließt die Generalversammlung.

§ 38 Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 21). Der Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 29 Abs. 1).

§ 39 Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder wird ausgeschlossen.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 40 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 41 Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme der Bestände mitzuwirken.
Er hat die vorgenommene Bestandsaufnahme zu prüfen und zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen versehen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung am Sitz der Genossenschaft zur Einsicht für die Mitglieder ausgelegt werden.
Auf Verlangen und gegen Kostenerstattung kann das Mitglied eine Abschrift dieser Dokumente ausgehändigt bekommen.

(5) Der Aufsichtsrat hat auf der ordentlichen Generalversammlung über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zu berichten.

§ 42 Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes und der Statuten.

(2) Die Verteilung des Jahresüberschusses auf die einzelnen Mitglieder erfolgt nach der Anzahl ihrer jeweiligen Geschäftsanteile, jedoch nur insoweit, wie diese bereits eingezahlt sind.

(3) Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Pflichtanteil solange zugeschrieben, bis der Pflichtanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder aufgefüllt ist.

§ 43 Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.

(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage, durch die Kapitalrücklage, durch die Abschreibung der Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch alle drei Maßnahmen zugleich zu decken.

VI. LIQUIDATION

§ 44 Liquidation

(1) Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes.

(2) Vor der Beschlussfassung über die Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

(3) Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter den Mitgliedern verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNG

§ 45 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ veröffentlicht.

VIII. GERICHTSSTAND

§ 46 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Landgericht am Sitz der Genossenschaft.

IX. Mitgliedschaften

§ 47 Mitgliedschaften

Die Genossenschaft ist Mitglied im Prüfungsverband der Sozial- und Wirtschaftsgenossenschaften e.V. Berlin.

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 15.04.2013 angenommen.

Berlin, 15.04.2013